Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.04.1983 - 3 Ws 163/83 (StVollz) |
Zitiervorschläge
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. April 1983 - 3 Ws 163/83 (StVollz) (https://dejure.org/1983,2017)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 239
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Saarbrücken, 25.05.1993 - Vollz (Ws) 10/92 Ob der Rechtsprechung des OLG Koblenz (ZfStrVo 1983, 315) und des OLG Frankfurt (NStZ 1984, 239 ), die auch bei Gefangenen mit längeren Freiheitsstrafen ein grundsätzliches Verbot der Vogelhaltung im Hinblick auf den damit verbundenen tierärztlichen und hygienischen Aufwand in Erwägung zieht, zu folgen ist, bleibt offen.«.
Ob dieser Entscheidung, die im Schrifttum auf Bedenken gestoßen ist (…vgl. Böhm, in/ Schwind/Böhm [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz , 2. Aufl. 1991, § 19 Rdn. 6, Pecic/ Feest, in: AK- StVollzG , 3. Aufl. 1990, § 19 Rdn. 5), oder der ähnlich gelagerten Entscheidung des OLG Frankfurt, NStZ 1984, 239 , bei entsprechenden Anträgen von Gefangenen mit längeren Freiheitsstrafen zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
- OLG Dresden, 04.11.1999 - 2 Ws 401/99
Strafvollzug; Haustier; Vogel; Widerruf; Genehmigung
Dass von der Haltung von Kleintieren grundsätzlich eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt ausgehen kann, ist in der Rechtsprechung unumstritten (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1984, 239; OLG Koblenz ZfStrVO 1983, 315; KG Berlin ZfStrVO 1980, 188 ff; OLG Koblenz ZfStrVO 1983, 315/316; LG Stuttgart ZfStrVO 1980, 250). - OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 53/02
Strafvollzug: Haltung eines Salomonenkakadus im Haftraum; Überprüfbarkeit der …
Es kann jedoch nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Dresden, Frankfurt und Koblenz dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Vogel um einen Gegenstand zur Ausstattung des Haftraums (§ 19 StVollzG) oder um einen Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung handelt (OLG Dresden Beschluss vom 04.11.1999 -2 Ws 401/99- bei Juris Rechtsprechung; OLG Frankfurt NStZ 1984, 239; OLG Koblenz ZfStrVo 1983, 315). - BayObLG, 12.05.2021 - 203 StObWS 84/21
Strafvollstreckungskammer, Rechtsbeschwerde, Strafvollzug, Gefahr, Versagung, …
Unberücksichtigt bleibt bei den Überlegungen der Strafvollstreckungskammer weiter, dass auch die Bediensteten der Beschwerdeführerin bei den ihnen nach Art. 70 BaySvVollzG obliegenden Kontrollen des Zimmers dem Risiko, an einer Allergie zu erkranken, ausgesetzt sind, und die Beschwerdeführerin durch die Genehmigung des Besitzes eines Wellensittichs ihre den Bediensteten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzen würde (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.4.83, NStZ 1984, S. 239 zur Vogelhaltung im Strafvollzug). - OLG Nürnberg, 02.05.1986 - Ws 307/86 Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Justizvollzugsanstalt einem Strafgefangenen die Haltung eines Vogels, auch eines Wellensittichs, nicht gestattet (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1984, 239 und OLG Koblenz ZfStrVo 1983, 315).
Rechtsprechung
KG, 27.01.1984 - 5 Ws 445/83 Vollz |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StVollzG § 9 Abs. 1
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 239